Satzung

Satzung des Dorfladen Gelting e.G.

§ 1 Firma und Sitz
(1) Die Genossenschaft heißt Dorfladen Gelting eG.
(2) Der Sitz der Genossenschaft ist Geretsried.

§ 2 Zweck, Gegenstand
(1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb oder die Förderung der sozialen oder kulturellen Belange der Mitglieder.
(2) Gegenstand des Unternehmens ist:
a) Der Betrieb und Unterhalt eines Verkaufsladens.
b) Der Handel, das Kommissions- und Vermittlungsgeschäft mit für den Verbrauch der Mitglieder erforderlichen Waren, Gütern und Dienstleistungen.
c) Die Vermittlung von Dienstleistungen und Erzeugnissen aus landwirtschaftlicher Produktion.
(3) Die Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig.
(4) Die Genossenschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer unbedingten schriftlichen Beitrittserklärung, über die der Vorstand entscheidet.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Kündigung
b) Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens,
c) Tod bzw. Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft
und
d) Ausschluss.

§ 4 Kündigung
(1) Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr zum Schluss des Geschäftsjahres, jedoch frühestens zum 31.12.2012.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile mit der Frist gemäß § 4 (1) der Satzung kündigen.
(3) Die Kündigung muss gegenüber der Genossenschaft schriftlich erklärt werden.

§ 5 Übertragung des Geschäftsguthabens
(1) Jedes Mitglied kann sein Geschäftsguthaben jederzeit durch schriftliche Vereinbarung einem anderen ganz oder teilweise übertragen und hierdurch seine Mitgliedschaft ohne Auseinandersetzung beenden oder die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, sofern der Erwerber Mitglied der Genossenschaft wird oder bereits ist, und das zu übertragende Geschäftsguthaben zusammen mit dem bisherigen Geschäftsguthaben den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist, oder sich zulässig beteiligt, nicht überschritten wird.
(2) Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

§ 6 Tod/Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft
(1) Im Falle des Todes eines Mitglieds wird dessen Mitgliedschaft in der Genossenschaft durch dessen Erben fortgesetzt. Für den Fall der Beerbung des Erblassers durch mehrere Erben endet jedoch die Mitgliedschaft, wenn sie nicht bis zum Ende des auf den Erbfall folgenden Kalenderjahres einem Miterben allein überlassen worden ist.
(2) Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.

§ 7 Ausschluss
(1) Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn:
a) sie die Genossenschaft schädigen,
b) sie zahlungsunfähig geworden oder überschuldet sind oder über das Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder
c) sie unter der der Genossenschaft bekannt gegebenen Anschrift dauernd nicht erreichbar sind.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
(3) Gegen den Ausschlussbeschluss kann binnen sechs Wochen nach Absendung schriftlich gegenüber dem Aufsichtsrat Widerspruch eingelegt werden (Ausschlussfrist). Erst nach der Entscheidung des Aufsichtsrats kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden.
(4) Über Ausschlüsse von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern entscheidet die Generalversammlung.

§ 8 Auseinandersetzung
(1) Das Ausscheiden aus der Genossenschaft hat die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied, bzw. dessen Erben und der Genossenschaft zur Folge. Die Auseinandersetzung unterbleibt im Falle der Übertragung von Geschäftsguthaben.
(2) Die Auseinandersetzung erfolgt aufgrund des von der Generalversammlung festgestellten Jahresabschlusses. Das nach der Auseinandersetzung sich ergebende Guthaben ist dem Mitglied binnen sechs Monaten nach seinem Ausscheiden auszuzahlen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Anspruch.
(3) Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt,
a) die Einrichtungen der Genossenschaft zu nutzen und
b) an der Generalversammlung teilzunehmen und sich auf Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder auf Einberufung der Generalversammlung oder Ankündigung von Beschlussgegenständen zu beteiligen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die auf den Geschäftsanteil vorgeschriebenen Einzahlungen zu leisten,
b) die Interessen der Genossenschaft in jeder Weise zu fördern,
c) die Satzung der Genossenschaft einzuhalten und die von den Organen der Genossenschaft gefassten Beschlüsse auszuführen.
d) eine Änderung der Anschriften mitzuteilen.

§ 10 Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder einberufen. Die Einladung muss mindesten 17 Kalendertage vor der Generalversammlung abgesendet werden. Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen spätestens zehn Kalendertage vor der Generalversammlung abgesendet werden. Benachrichtigungen der Mitglieder können auch per Fax oder auf elektronischem Weg erfolgen.
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der Teilnehmer beschlussfähig.
(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(4) Die Mitglieder können Stimmrechtsvollmachten erteilen. Kein Bevollmächtigter darf mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitglieds sein.
(5) Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit keine größere Mehrheit bestimmt ist; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Wahlen erfolgen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; Stimmenthaltungen wirken dabei wie Neinstimmen.
(6) Die Generalversammlung bestimmt die Versammlungsleitung auf Vorschlag des Aufsichtsrates.
(7) Die Beschlüsse werden gem. § 47 GenG protokolliert.
(8) Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Deren Amtszeit beträgt 3 Jahre. Jährlich scheidet ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder aus. Für das Ausscheiden ist die Amtsdauer maßgebend; bei gleicher Amtsdauer entscheidet das Los. Ist die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder nicht durch drei teilbar, so scheidet zunächst der kleinere Teil aus. Wiederwahl ist zulässig.

§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Er wird vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Der Aufsichtsrat bestimmt die Amtsdauer.
(2) Der Vorstand kann auch schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen.
(3) Die Genossenschaft wird jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(4) Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern werden vom Aufsichtsrat im Rahmen der Richtlinien der Generalversammlung abgeschlossen.
(5) Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates für die Aufstellung des Wirtschaftsplan, für außerplanmäßige Geschäfte, deren Wert 10.000,00 € übersteigt, bei wiederkehrenden Leistungen berechnet für die Frist bis zur möglichen Vertragsbeendigung, sowie für Geschäftsordnungsbeschlüsse. Die Zustimmung kann für gleichartige Geschäfte generell erteilt werden.

§ 12 Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er wird einzeln vertreten vom Vorsitzenden oder von dessen Stellvertreter.
(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichtsrat kann schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied der Beschlussfassung widerspricht.
(3) Der Aufsichtsrat überwacht die Leitung der Genossenschaft, berät den Vorstand und berichtet der Generalversammlung.

§ 13 Geschäftsanteil, Nachschusspflicht, Eintrittsgeld
(1) Der Geschäftsanteil beträgt 180,00 €. Er ist sofort in voller Höhe einzuzahlen.
(2) Die Mitglieder können bis zu 30 Geschäftsanteile übernehmen.
(3) Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.
(4) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Anfechtung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet.
(5) Durch Beschluss der Generalversammlung kann ein Eintrittsgeld festgelegt werden das den Rücklagen zugeführt wird.

§ 14 Gewinnverteilung, Verlustdeckung, Rückvergütung und Rücklagen
(1) Der bei der Feststellung des Jahresabschlusses sich ergebende Gewinn oder Verlust des Geschäftsjahres wird auf die Mitglieder verteilt. Die Verteilung geschieht im Verhältnis des Standes der Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres. Die Generalversammlung kann auch beschließen, Gewinne den Rücklagen zuzuführen und Verluste aus Rücklagen zu decken sowie Gewinne und Verluste auf neue Rechnung vorzutragen.
(2) Eine Auszahlung erfolgt erst bei vollständig aufgefüllten Geschäftsguthaben.
(3) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 20% des Jahresabschlusses zuzuführen, bis mindestens 100% der Summe der Geschäftsanteile erreicht sind.
(4) Die Mitglieder haben Anspruch auf die vom Vorstand beschlossene Rückvergütung.
(5) Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnen, Rückvergütungen und Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beiträge werden Rücklagen zugeführt.

§ 15 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung vorgeschrieben ist, erfolgen unter der Firma der Genossenschaft im „Isar Kurier“.


Hier können Sie eine PDF Version der Satzung herunterladen: Satzung Dorfladen Gelting e.G.